Reparatur- und Servicebedingungen der Faserplast AG

1. Leistungsumfang 

1.1 Der Leistungsumfang im Rahmen von Reparaturen bestimmt sich nach unserem Angebot sowie nach Massgabe dieser Reparaturbedingungen, die auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich bleiben. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers besitzen keine Gültigkeit. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 
1.2 Im Falle der Reparatur beim Auftraggeber wird uns dieser unentgeltlich technische Hilfe leisten. Er hat uns auf mögliche Gefahrenquellen, bestehende Sicherheitsvorschriften und nicht erkennbare Risiken, die sich bei der Durchführung der Reparatur ergeben könnten, hinzuweisen. 

2. Kostenvoranschläge / nicht durchführbare Reparaturen 

2.1 Werden Kostenvoranschläge erstellt so enthalten diese unverbindliche Richtwerte. Kann die Reparatur nicht zu den veranschlagten oder vom Kunden gesetzten Kostengrenzen durchgeführt werden, oder ergibt sich während der Reparatur die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten, so können die veranschlagten oder gesetzten Kostengrenzen um bis zu 15 % überschritten werden, ohne dass vorher das Einverständnis des Kunden eingeholt werden muss. Nur als ausdrücklich verbindlich bezeichnete schriftliche Vorschläge bedingen verbindliche Preisansätze. 
2.2 Die für Kostenvoranschläge erforderlichen Aufwendungen werden auf die Reparaturleistung angerechnet; dies gilt auch, falls sich der Kunde zum Kauf eines neuen Produktes entschliesst. Im Falle, dass der Reparaturauftrag vorzeitig gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist es uns freigestellt, die Erstattung der für die Kostenvoranschläge erforderliche Leistung (Demontage/Reinigung/ Befundaufnahmen/Fehlersuchzeiten etc.) zu berechnen. In diesem Fall wird der reparierte Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, soweit dies machbar ist. 
2.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur schliessen wir eine Haftung für Schäden an und ausserhalb des Reparaturgegenstandes aus, es sei denn, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. 2.4 Sind Gegenstände nicht mehr oder nicht wirtschaftlich reparabel, und empfehlen wir den Kunden die Verschrottung, hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen den Reparaturgegenstand abzuholen oder schriftlich mitzuteilen, wie er zu verfahren wünscht. Erfolgt eine Abholung oder Mitteilung nicht für letzteres trägt der Kunde die Beweislast können wir die Verschrottung vornehmen. 

3. Verzug 

3.1 Ist eine Zeitspanne für den Reparaturauftrag nicht vereinbart, werden wir die Reparatur in angemessener Zeit ausführen. Wird eine verbindliche Reparaturzeit vereinbart, so verlängert sich die Frist für die Durchführung der Reparatur angemessen bei Auftreten vorher nicht erkannter Reparaturleistungen. Das Gleiche gilt bei einer Behinderung - auch unsere Zulieferer - durch Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse auf die Durchführung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind. 
3.2 Eine vereinbarte Reparaturfrist ist dann eingehalten, wenn wir spätestens zum vereinbarten Termin die Abnahme des Reparaturgegenstandes ermöglicht haben. Erfolgt die Abnahme nicht am Ort, wo die Reparaturleistung erbracht worden ist, ist die Reparaturfrist dann eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an den Auftraggeber abgeschickt worden ist. 
3.3 Kommen wir mit der Durchführung der Reparatur in Verzug, so leisten wir nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadensersatz, der der Höhe nach begrenzt ist auf 0.5 % pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % vom Wert des Reparaturauftrages bezogen auf den Reparaturgegenstand. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

4. Gefahrtragung, Versicherung, Abnahme 

4.1 Die Gefahr für den Reparaturgegenstand verbleibt in jedem Falle beim Auftraggeber. Wir versichern diesen gegen Transport- und sonstige Gefahren nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf seine Kosten. 
4.2 Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat unverzüglich nach Beendigung bzw. Anzeige der Beendigung der Reparaturarbeiten zu erfolgen. Die Abnahme soll uns der Auftraggeber schriftlich bestätigen. Erfolgt dies nicht, gilt die Abnahme als vorgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen, nach entweder Beendigung der Reparaturarbeiten oder Anzeige der Abholbereitschaft oder Eingang des Reparaturgegenstandes bei ihm, die Abnahme begründet verweigert hat. 

5. Vergütung, Zahlung 

5.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung unserer jeweils gültigen Preise und Verrechnungssätze, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto fällig. Transportkosten für den Reparaturgegenstand gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
5.2 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des am Erfüllungsort jeweilig gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig: der Auftraggeber befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug. Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Reparaturvertrag, so sind wir, ohne jede Entschädigungsverpflichtung, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber uns nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet. 
5.3 Die etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne unsere Verpflichtung zur Wahrnehmung von scheckmässigen Rechten. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
5.4 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bei uns vorliegen, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom Auftraggeber als anerkannt. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder angeblicher Gegenforderungen sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns bestritten werden und diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. 
 

6. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht 

Bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen sowie Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind und im Falle von laufenden Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos haben wir sowohl ein Zurückbehaltungsrecht wie auch ein Pfandrecht an dem Reparaturgegenstand. 

7. Gewährleistung 

7.1 Für Mängel leisten wir Gewähr in der Weise, dass bei unverzüglicher Anzeige durch den Auftraggeber Reparaturarbeiten nachgebessert und nach unserer Wahl die bei den Reparaturarbeiten erneuerten Teile ausgebessert oder neu geliefert werden, soweit die Ursache des Mangel infolge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes liegt. Dies gilt auch für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Original-Ersatzteile, soweit wir sie vor dem Einbau als einwandfrei befunden haben. Keine Gewähr wird für fremde Einbauteile, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder zur Wiederverwendung kommende Altteile übernommen und zwar auch dann nicht, wenn diese Teile nach vorgenommener Prüfung aufgearbeitet und für wiederverwendbar befunden worden sind. Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in angemessenem Umfang. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Auftraggeber Minderung geltend machen. Steht der Aufwand der Nachbesserung in keinem Verhältnis zur Vergütung, so sind wir von vornherein berechtigt, Gewähr in der Weise zu leisten, dass wir die Reparaturvergütung entsprechend mindern. Erfolgt über das Ausmass der Minderung keine Einigung, so kann der Auftraggeber Wandelung erklären. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. 
7.2 Für die der Reparatur von uns beigestellten und eingebauten wesentlichen Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der diesbezüglichen Ansprüche, die uns gegen den Vorlieferer zustehen. 
7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber uns nicht in erforderlicher Weise für die Nachbesserungsarbeiten Zeit und Gelegenheit gibt. 
7.4 Die Gewährleistungszeit beträgt, falls nichts anderes vereinbart ist, 12 Monate nach Abnahme. Haben wir im Rahmen dieser Gewährleistungsbedingungen nachgebessert, so beträgt für Ersatzstücke und Ausbesserung die Gewährleistungsfrist 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten 12 Monatsfrist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, soweit diese im Rahmen der Reparaturarbeiten von uns beigestellt wurden. 
7.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Reparaturteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner bezieht sich die Mangelhaftung nicht auf natürlichen Verschleiss und auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebs- und Einbauverhältnissen, unsachgemässer Lagerung, unsachgemässer Montage durch Dritte oder den Auftraggeber selbst oder mangelhafter Wartung ihre Ursache haben. 

8. Sonstige Haftung 

8.1 Ungeachtet etwaiger anders lautender vertraglicher Regelungen haften wir nicht für indirekte oder Folgeschäden wie z.B. den Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind. 
8.2 Werden Teile des Reparaturgegenstands durch unser Verschulden beschädigt, reparieren wir den Gegenstand nach unserer Wahl oder liefern ihn neu. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter die Beschädigung herbeigeführt hat. 
8.3 Für Schäden, die der Kunde durch von uns erteilte Vorschläge, Beratungen, Anleitungen oder der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechtes der unerlaubten Haftung erleidet, ist - unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung unsere Ersatzpflicht aus Leistungen, wie sie in Ziffer 7 (Gewährleistung) geregelt sind, begrenzt. Im Fall einer von zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
8.4 Der Kunde kann über die ihm nach diesen Bedingungen zustehenden Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlagen er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Kunden gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 

Für diese Reparaturbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Faserplast AG und dem Auftraggeber gilt das Schweizer Recht. Soweit zulässig ist ausschliesslich Wil SG Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens oder - sofern schriftlich vereinbart - der Reparaturort. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens. 

10. Mitgeltende Dokumente 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise gemäss Preisliste in der jeweils aktuellen Fassung.


11. Kontakt

Bei Fragen zu diesen AGB bitte melden bei:

Faserplast AG
Sonnmattstrasse 6-8
9532 Rickenbach b. Wil (TG)
Schweiz

071 929 29 29
info@faserplast.ch


Version: 01.04.2023




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