1. Leistungsumfang
1.1 Der Leistungsumfang im Rahmen von Reparaturen bestimmt sich nach unserem Angebot
sowie nach Massgabe dieser Reparaturbedingungen, die auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen im Übrigen verbindlich bleiben. Entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers besitzen keine Gültigkeit. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen
für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Im Falle der Reparatur beim Auftraggeber wird uns dieser unentgeltlich technische Hilfe
leisten. Er hat uns auf mögliche Gefahrenquellen, bestehende Sicherheitsvorschriften und
nicht erkennbare Risiken, die sich bei der Durchführung der Reparatur ergeben könnten,
hinzuweisen.
2. Kostenvoranschläge / nicht durchführbare Reparaturen
2.1 Werden Kostenvoranschläge erstellt so enthalten diese unverbindliche Richtwerte. Kann
die Reparatur nicht zu den veranschlagten oder vom Kunden gesetzten Kostengrenzen
durchgeführt werden, oder ergibt sich während der Reparatur die Notwendigkeit zusätzlicher
Arbeiten, so können die veranschlagten oder gesetzten Kostengrenzen um bis zu 15 %
überschritten werden, ohne dass vorher das Einverständnis des Kunden eingeholt werden
muss. Nur als ausdrücklich verbindlich bezeichnete schriftliche Vorschläge bedingen
verbindliche Preisansätze.
2.2 Die für Kostenvoranschläge erforderlichen Aufwendungen werden auf die
Reparaturleistung angerechnet; dies gilt auch, falls sich der Kunde zum Kauf eines neuen Produktes entschliesst. Im Falle, dass der Reparaturauftrag vorzeitig gekündigt wird
oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist es uns freigestellt, die
Erstattung der für die Kostenvoranschläge erforderliche Leistung (Demontage/Reinigung/
Befundaufnahmen/Fehlersuchzeiten etc.) zu berechnen. In diesem Fall wird der reparierte
Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung wieder in
den Ursprungszustand zurückversetzt, soweit dies machbar ist.
2.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur schliessen wir eine Haftung für Schäden an
und ausserhalb des Reparaturgegenstandes aus, es sei denn, bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit leitender Angestellter.
2.4 Sind Gegenstände nicht mehr oder nicht wirtschaftlich reparabel, und empfehlen wir den
Kunden die Verschrottung, hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen den Reparaturgegenstand
abzuholen oder schriftlich mitzuteilen, wie er zu verfahren wünscht. Erfolgt eine Abholung
oder Mitteilung nicht für letzteres trägt der Kunde die Beweislast können wir die Verschrottung
vornehmen.
3. Verzug
3.1 Ist eine Zeitspanne für den Reparaturauftrag nicht vereinbart, werden wir die Reparatur in
angemessener Zeit ausführen. Wird eine verbindliche Reparaturzeit vereinbart, so verlängert
sich die Frist für die Durchführung der Reparatur angemessen bei Auftreten vorher nicht
erkannter Reparaturleistungen. Das Gleiche gilt bei einer Behinderung - auch unsere
Zulieferer - durch Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie durch unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb unseres Willens
liegen, soweit solche Ereignisse auf die Durchführung der Reparatur von erheblichem
Einfluss sind.
3.2 Eine vereinbarte Reparaturfrist ist dann eingehalten, wenn wir spätestens zum
vereinbarten Termin die Abnahme des Reparaturgegenstandes ermöglicht haben. Erfolgt die
Abnahme nicht am Ort, wo die Reparaturleistung erbracht worden ist, ist die Reparaturfrist
dann eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an den
Auftraggeber abgeschickt worden ist.
3.3 Kommen wir mit der Durchführung der Reparatur in Verzug, so leisten wir nach
Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis
Schadensersatz, der der Höhe nach begrenzt ist auf 0.5 % pro vollendeter Woche nach
Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % vom Wert des Reparaturauftrages
bezogen auf den Reparaturgegenstand. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Gefahrtragung, Versicherung, Abnahme
4.1 Die Gefahr für den Reparaturgegenstand verbleibt in jedem Falle beim Auftraggeber.
Wir versichern diesen gegen Transport- und sonstige Gefahren nur auf ausdrückliches
Verlangen des Auftraggebers und nur auf seine Kosten.
4.2 Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat unverzüglich nach Beendigung
bzw. Anzeige der Beendigung der Reparaturarbeiten zu erfolgen. Die Abnahme soll
uns der Auftraggeber schriftlich bestätigen. Erfolgt dies nicht, gilt die Abnahme als
vorgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen, nach entweder
Beendigung der Reparaturarbeiten oder Anzeige der Abholbereitschaft oder Eingang des
Reparaturgegenstandes bei ihm, die Abnahme begründet verweigert hat.
5. Vergütung, Zahlung
5.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand unter
Zugrundelegung unserer jeweils gültigen Preise und Verrechnungssätze, sofern keine
abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der
Rechnung rein netto fällig. Transportkosten für den Reparaturgegenstand gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
5.2 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind
berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des am Erfüllungsort jeweilig
gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des
Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig:
der Auftraggeber befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug. Ergeben Auskünfte
oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Reparaturvertrag, so
sind wir, ohne jede Entschädigungsverpflichtung, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer
Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber
uns nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet.
5.3 Die etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne unsere
Verpflichtung zur Wahrnehmung von scheckmässigen Rechten. Sämtliche Spesen gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
5.4 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Zugang der Rechnung bei uns vorliegen, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom
Auftraggeber als anerkannt. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder
angeblicher Gegenforderungen sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen,
soweit diese nicht von uns bestritten werden und diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.
6. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen sowie
Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind und im
Falle von laufenden Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos haben wir
sowohl ein Zurückbehaltungsrecht wie auch ein Pfandrecht an dem Reparaturgegenstand.
7. Gewährleistung
7.1 Für Mängel leisten wir Gewähr in der Weise, dass bei unverzüglicher Anzeige durch
den Auftraggeber Reparaturarbeiten nachgebessert und nach unserer Wahl die bei den
Reparaturarbeiten erneuerten Teile ausgebessert oder neu geliefert werden, soweit die
Ursache des Mangel infolge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes liegt. Dies gilt
auch für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Original-Ersatzteile, soweit wir sie vor
dem Einbau als einwandfrei befunden haben. Keine Gewähr wird für fremde Einbauteile, die
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder zur Wiederverwendung kommende
Altteile übernommen und zwar auch dann nicht, wenn diese Teile nach vorgenommener
Prüfung aufgearbeitet und für wiederverwendbar befunden worden sind.
Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen
wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten für den
Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in angemessenem
Umfang. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Falls die von uns durchzuführende
Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung
und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt
nicht vorgenommen wird, kann der Auftraggeber Minderung geltend machen. Steht der
Aufwand der Nachbesserung in keinem Verhältnis zur Vergütung, so sind wir von vornherein
berechtigt, Gewähr in der Weise zu leisten, dass wir die Reparaturvergütung entsprechend
mindern. Erfolgt über das Ausmass der Minderung keine Einigung, so kann der Auftraggeber
Wandelung erklären. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.2 Für die der Reparatur von uns beigestellten und eingebauten wesentlichen
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung
der diesbezüglichen Ansprüche, die uns gegen den Vorlieferer zustehen.
7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Nachbesserungsarbeiten
ohne unsere Einwilligung vornimmt oder vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn der
Auftraggeber uns nicht in erforderlicher Weise für die Nachbesserungsarbeiten Zeit und
Gelegenheit gibt.
7.4 Die Gewährleistungszeit beträgt, falls nichts anderes vereinbart ist, 12 Monate nach
Abnahme. Haben wir im Rahmen dieser Gewährleistungsbedingungen nachgebessert, so
beträgt für Ersatzstücke und Ausbesserung die Gewährleistungsfrist 3 Monate; sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten 12 Monatsfrist. Ersetzte Teile gehen
in unser Eigentum über, soweit diese im Rahmen der Reparaturarbeiten von uns beigestellt
wurden.
7.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Reparaturteile, die infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch
unterliegen. Ferner bezieht sich die Mangelhaftung nicht auf natürlichen Verschleiss und auf
solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebs- und Einbauverhältnissen, unsachgemässer
Lagerung, unsachgemässer Montage durch Dritte oder den Auftraggeber selbst oder
mangelhafter Wartung ihre Ursache haben.
8. Sonstige Haftung
8.1 Ungeachtet etwaiger anders lautender vertraglicher Regelungen haften wir nicht
für indirekte oder Folgeschäden wie z.B. den Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall,
Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung
verbunden sind.
8.2 Werden Teile des Reparaturgegenstands durch unser Verschulden beschädigt,
reparieren wir den Gegenstand nach unserer Wahl oder liefern ihn neu. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter die Beschädigung herbeigeführt hat.
8.3 Für Schäden, die der Kunde durch von uns erteilte Vorschläge, Beratungen, Anleitungen
oder
der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechtes der unerlaubten
Haftung erleidet, ist - unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung unsere Ersatzpflicht
aus Leistungen, wie sie in Ziffer 7 (Gewährleistung) geregelt sind, begrenzt. Im Fall einer von
zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8.4 Der Kunde kann über die ihm nach diesen Bedingungen zustehenden Ansprüche
hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz oder
sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen
uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlagen er sich beruft. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden
Angestellten. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Kunden gegen Schäden, die nicht am
Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Reparaturbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
Faserplast AG und dem Auftraggeber gilt das Schweizer Recht. Soweit zulässig ist
ausschliesslich Wil SG Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden
Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens oder - sofern schriftlich vereinbart - der
Reparaturort. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
10. Mitgeltende Dokumente
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise gemäss Preisliste in
der jeweils aktuellen Fassung.
11. Kontakt
Bei Fragen zu diesen AGB bitte melden bei:
Faserplast AG
Sonnmattstrasse 6-8
9532 Rickenbach b. Wil (TG)
Schweiz
071 929 29 29
info@faserplast.ch
Version: 01.04.2023
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